Der Beschuldigte befand sich im März 2021 gemeinsam mit seiner Frau und den drei Kindern in der gemeinsamen Wohnung in der Stadt St.Gallen. Während die Mutter eines der Babys im Elternschlafzimmer ins Bett brachte, ging der Vater mit dem damals viermonatigen Säugling in ein weiteres Schlafzimmer und legte es ebenfalls Schlafen. Danach soll der Deutsche im Wohnzimmer Fern geschaut haben. Das Babyphone sei eingestellt gewesen.
Vater nahm Verletzungen in Kauf
Später am Abend begab sich der damals 37-jährige Mann wieder ins Schlafzimmer, wo das Baby lag. Sodann hob er den Säugling mit beiden Händen unter dessen Achseln greifend hoch und schüttelte ihn laut Anklageschrift – im Bewusstsein, dass dies lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben könnte – so heftig, dass der Kopf des Säuglings mehrmals hin- und hergeworfen wurde. Der Beschuldigte nahm damit zumindest eine massive körperliche Beeinträchtigung des Säuglings in Kauf, wie es weiter in der Anklageschrift heisst. Das Baby versteifte sich.
Der Beschuldigte rief seine Ehefrau und anschliessend wurde der Rettungsdienst alarmiert und der Säugling wurde ins Kinderspital gebracht.
«Shaken-Baby-Syndrom»
Dort wurde als Folge des Schüttelvorgangs mindestens Flüssigkeit unter der harten Hirnhaut rechtsbetont, Einblutungen unter der weichen Hirnhaut entlang der Hirnkonvexität rechtsbetont und Einblutungen im Hirngewebe am rechten Stirnlappen über dem Augenhöhlendach festgestellt. Zudem kam es auch zu Einblutungen in die Netzhaut beider Augen.
Dies seien typische Anzeichen eines nicht akzidentelles Schädel-Hirntraumas im Sinne eines Schütteltraumas – dem sogenannten «Shaken-Baby-Syndrom». Bei einem Schütteltrauma besteht für einen Säugling generell die unmittelbare Gefahr schwerer Hirnschäden oder gar des Todes. Eine unmittelbare Lebensgefahr habe es beim Kind nicht gegeben. Die Folgeschäden seien jedoch nicht abschliessend bestimmbar, da allfällige Beschwerden erst im Laufe des Entwicklungsprozesses des Säuglings und Kleinkindes offensichtlich werden.
Die Staatsanwaltschaft beantragt wegen versuchter schweren Körperverletzung eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Landesverweisung von sieben Jahren. Es gilt die Unschuldsvermutung.