Sie waren ein Hauptbestandteil der Bürgerversammlung Mels und im Nachgang zu der Veranstaltung Gegenstand lebhafter Diskussionen: die vier von der Gruppe «Pro Mels» mit SVP-Kantonsrat Walter Gartmann im Lead gestellten Anträge rund um «Verrucano», Schule, Steuerfuss und Behördenlöhne (siehe Artikel hier).
Das Geschehen an der Bürgerversammlung: Der Melser Gemeinderat stellte sich bei sämtlichen Anträgen auf den Standpunkt, dass diese nicht rechtmässig formuliert seien. Anderer Meinung zeigten sich die Antragssteller, die sich letztlich aber mit den Juristen der Gemeinde – meist nach längeren Diskussionen – auf Neuformulierungen einigten. Über diese wurde in der Folge abgestimmt, sämtliche Anträge wurden von der Bürgerversammlung mit grossem Mehr angenommen.
«Sinnvolles Vorgehen»
Seither wird darüber debattiert: Hat der Melser Gemeinderat die gestellten Anträge mit seinem Handeln verfälscht oder war die «juristische Prüfung vor Ort» quasi eine «Dienstleistung am Kunden», damit «dilettantisch formulierte Anträge» überhaupt zur Abstimmung gelangen konnten?
Für Alexander Gulde, Leiter des kantonalen Amtes für Gemeinden und Bürgerrecht, ist klar, dass der Melser Gemeinderat in der Situation «grundsätzlich sinnvoll» gehandelt hat. Gulde betonte auf Anfrage der Redaktion, dass sich der Kanton zwar zum konkreten Inhalt und damit auch zur Rechtmässigkeit solcher Anträge an Bürgerversammlungen nicht äussere. Aber, so Gulde: «Es ist die Versammlungsleitung, die darüber befindet, ob ein Antrag rechtmässig ist oder nicht.»
Rüge als Möglichkeit
Weiter sei es opportun gewesen, dass die Gemeindevertreter nach ihrer Feststellung mit den Antragsstellern über Neuformulierungen verhandelt hätten. Gulde: «Wenn sich Behördenvertreter und Antragssteller auf Neuformulierungen einigen können, steht einer Abstimmung nichts im Wege.» Und andernfalls? Gulde: «Wäre die Versammlungsleitung bei ihrem Entscheid geblieben, dass die Anträge nicht rechtmässig sind, hätte sie darüber nicht abstimmen lassen dürfen.» Gartmann und Co. wäre in diesem Fall die Möglichkeit geblieben, das Vorgehen in der Versammlung zu rügen und anschliessend die ordentlichen Rechtsmittel gegen den Entscheid der Versammlungsleitung zu ergreifen.
Alternativ hätten die Antragssteller ihre vorbereiteten Voten bereits vor dem Anlass bei der Gemeindebehörde einreichen können. Längere Diskussionen an der Versammlung selber, wären damit schon im Vorfeld geführt worden; und am vergangenen Mittwoch die Rechtssicherheit bereits beim Stellen der Anträge gewährt gewesen.
Geregelt ist dieses Vorgehen auch im Gemeindegesetz des Kantons St. Gal-len. Unter Artikel 46 heisst es dort (an Bürgerversammlungen): 1.) Über rechtswidrige Anträge wird nicht abgestimmt. 2.) Wird Rechtswidrigkeit behauptet, ist Gelegenheit zur Diskussion zu geben. 3.) Der Entscheid steht der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter zu.