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22.01.2023

Wichtige Änderungen im Schweizer Erbrecht

Mit dem neuen Erbrecht entfällt unter bestimmten Voraussetzungen auch der Ehegatten-Pflichtteil bei laufenden Scheidungsverfahren.
Mit dem neuen Erbrecht entfällt unter bestimmten Voraussetzungen auch der Ehegatten-Pflichtteil bei laufenden Scheidungsverfahren. Bild: Pixabay
Am 1. Januar 2023 ist die Revision des Schweizer Erbrechts in Kraft getreten. Erstmals seit 100 Jahren kommt es zu wichtigen Änderungen.

Wer ist erbberechtigt? Welcher Anteil steht den einzelnen Erben nach dem Gesetz zu? 

An erster Stelle stehen die überlebende Ehepartnerin bzw. der überlebende Ehepartner oder die überlebende eingetragene Partnerin bzw. der überlebende eingetragene Partner und die Nachkommen: Kinder, Enkelinnen und Enkel, Urenkelinnen und Urenkel.

Wenn die oder der Verstorbene keine Ehegattin bzw. keinen Ehegatten oder keine eingetragene Partnerin bzw. keinen eingetragenen Partner und auch keine Kinder hatte, so erben die Eltern oder deren Nachkommen, z. B. die Schwester der oder des Verstorbenen.

Gibt es auch keine Eltern und/oder Kinder der Eltern, dann erben die Grosseltern und/oder deren Kinder.

Hinterlässt die Erblasserin oder der Erblasser keine Nachkommen, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem die oder der Verstorbene den letzten Wohnsitz gehabt hat. Oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird.

Änderungen punkto Pflichtteil

Bis jetzt haben die Nach­kommen einen Pflicht­teil von 3/4 des gesetzlichen Erb­anspruchs erhalten. Mit dem revidierten Erbrecht reduziert sich der Pflicht­teil der Nachkommen auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Des Weiteren galten bis anhin Eltern als pflicht­teils­geschützte Erbinnen und Erben, sofern die Erblasserin oder der Erblasser kinderlos ist. Mit dem neuen Erbrecht entfällt dieser Pflicht­teil vollständig.

Mit dem neuen Erbrecht entfällt unter bestimmten Voraussetzungen auch der Ehegatten-Pflichtteil bei laufenden Scheidungsverfahren. Jedoch muss die «Noch-Ehe­gattin» oder der «Noch-Ehe­gatte» mittels Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

Wie regelt das neue Erbrecht Schenkungen?

Heute gilt der Grundsatz der Schenkungsfreiheit: Nach Abschluss eines Erbvertrags können die Parteien frei über ihr Vermögen verfügen. Sprich: Schenkungen, die nach Abschluss eines Erbvertrags ausgerichtet werden, sind grund­sätzlich zulässig. Anfecht­bar sind diese nur, wenn ihnen eine offensichtliche Schädigungs­absicht zugrunde liegt.

Neu gilt der Grundsatz des Schenkungsverbots. Das bedeutet: Schenkungen (abgesehen von Gelegenheits-Geschenken) nach Abschluss eines Erbvertrags sind grundsätzlich anfechtbar. Es sei denn, der Erbvertrag erlaubt solche Schenkungen ausdrücklich.

Quelle: AXA-ARAG

Zürioberland24