Der Kanton Graubünden gewährte der Panoramic Gourmet AG im Jahr 2021 im Rahmen der Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie Beiträge von insgesamt rund 1,4 Millionen Franken.
Auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrags stellte der Kanton diesen Betrag - nebst weiteren - dem Bund in Rechnung. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) lehnte die Bezahlung jedoch ab, weil im Fall der Panoramic Gourmet Härtefallgelder für ein sich mehrheitlich in staatlicher Hand befindendes Unternehmen eingesetzt würden. Dies schliesse die Covid-19-Härtefallverordnung vom 25. November 2020 aus.
Zuständigkeit geregelt
Der Kanton Graubünden gelangte deshalb ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat sich im vorliegenden Zwischenentscheid zunächst nur mit der Frage befasst, ob das Seco eine anfechtbare Verfügung hätte erlassen müssen, wie dies der Kanton Graubünden verlangt hatte. Und das Gericht musste zudem prüfen, ob es für den Fall überhaupt zuständig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht ist nun zum Schluss gelangt, dass es tatsächlich zuständig sei und nicht das Bundesgericht, wie das Seco annahm. Allerdings habe das Seco zu Recht geltend gemacht, wegen den bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrags nicht befugt zu sein, eine Verfügung zu erlassen. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (Zwischenentscheid B-2893/2022 vom 21.6.2023)