Im Hallenbad Blumenwies gab es kürzlich einen Fall von Upskirting. Wie das St.Galler Tagblatt berichtet, bemerkte ein 30-jähriger Primarlehrer aus dem Kanton St.Gallen, der sich in einer Umkleidekabine umzog, dass eine Frau die Kabine neben ihm betrat. Er filmte während einer Minute unter der Kabinenwand hindurch, während die Frau sich umzog.
Die Staatsanwaltschaft St.Gallen verurteilte den Mann zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 150 Franken bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von 2250 Franken, zitiert das St.Galler Tagblatt aus dem Strafbefehl. Insgesamt kostet das Vergehen den 30-Jährigen 2900 Franken.
Fall gilt nicht als Sexualdelikt
Der Fall gilt jedoch interessanterweise nicht als Sexualdelikt. Im Gegensatz zu Deutschland, wo Upskirting als Sexualdelikt behandelt wird, gilt das Vergehen in der Schweiz als Verletzung der Privatsphäre.
Ausserdem bestehe in diesem Fall keine Informationspflicht an den Arbeitgeber oder Behörden, obwohl der 30-Jährige als Primarlehrer arbeitet. Das Delikt stand nicht in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit. Anders sähe es aus, wenn der Fall Minderjährige betroffen hätte. Der Arbeitgeber kann allerdings jederzeit einen Strafregisterauszug verlangen.