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St. Galler Bevölkerung kann sich zu neuem Gesundheitsgesetz äussern

Eine Bewilligungspflicht soll neu auch für öffentliche Spitäler gelten. Im Bild zu sehen ist das Kantonsspital in der Stadt St. Gallen. (Archivbild)
Eine Bewilligungspflicht soll neu auch für öffentliche Spitäler gelten. Im Bild zu sehen ist das Kantonsspital in der Stadt St. Gallen. (Archivbild) Bild: KEYSTONE/GIAN EHRENZELLER
Gesundheit – Die St. Galler Regierung hat das über 45 Jahre alte Gesundheitsgesetz überarbeitet und gibt es nun in die öffentliche Vernehmlassung. Mit dem revidierten Gesetz werden etwa Patientenrechte und Bewilligungen für Gesundheitsbetriebe neu geregelt. In Kraft treten könnte es 2028.

Das geltende Gesundheitsgesetz stammt aus dem Jahr 1979 und wurde seither in 14 Nachträgen ergänzt, wie das St. Galler Gesundheitsdepartement am Freitag in einer Mitteilung schrieb. Aufgrund seines Alters, mehreren Änderungen im nationalen Gesundheitsrecht sowie neuer Herausforderungen im Gesundheitswesen sei eine Gesamtrevision notwendig.

Mit dem neuen Gesetz werden gemäss Communiqué beispielsweise die Patientenrechte umfassend geregelt. Gesetzlich verankert werden etwa das Recht auf Einsicht und Herausgabe der Patientendokumentation, die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten oder die Geheimhaltungspflichten. Zudem seien "klare Vorgaben" zu Zwangsbehandlungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit enthalten.

Die Bewilligungspflichten im Gesundheitswesen würden mit dem überarbeiteten Gesetz ebenfalls neu geregelt. Eine kantonale Bewilligung ist nur noch für medizinische Masseurinnen und Masseure, Naturheilpraktiker sowie etwa Podologen notwendig.

Bis anhin unterlagen mehr Berufe einer kantonalen Bewilligungspflicht, sagte Gesundheitsvorsteher Bruno Damann (Mitte) auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Das Bundesgesetz sehe aber bereits für mehrere Berufe solche Vorgaben vor, was kantonale Vorschriften teilweise überflüssig mache.

Neue Bewilligungen für öffentliche Spitäler

Weiter sollen Betriebsbewilligungen sicherstellen, dass Gesundheitsbetriebe über "eine angemessene Organisation und Infrastruktur" verfügen. Eine solche Bewilligungspflicht gilt gemäss Mitteilung insbesondere für Spitäler, psychiatrische Kliniken und Rehabilitationskliniken, Pflegeheime, Spitex-Betriebe, Rettungsdienste, medizinische Laboratorien und Anbieter von Telemedizin.

Neu unterliegen auch öffentliche Betriebe dieser Bewilligungspflicht, heisst es in der Mitteilung weiter. Arzt- und andere Praxen benötigen hingegen keine solche Bewilligung mehr. Denn um als Arzt tätig zu sein, ist sowieso eine Berufsausübungsbewilligung notwendig, so Gesundheitsvorsteher Damann.

Der Gesetzesentwurf ist auf www.sg.ch einsehbar. Die Vernehmlassung dauert bis Mitte Januar 2026. Der Kantonsrat wird das neue Gesundheitsgesetz voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2026 beraten.

Keystone-SDA